Hinweisgeberschutzgesetz – Überblick und Leitfaden

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht besonderen Schutz von Personen vor, die Rechtsverstöße im Betrieb melden (sog. Whistleblower). Nach dem Gesetz sind mittlere (ab 50 bis 249 Mitarbeiter) und große Betriebe (ab 250 Mitarbeiter) verpflichtet, interne Meldekanäle vorzuhalten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Informationen über bestimmte Missstände und Gesetzesverstöße zu melden. Wir berichteten hierüber bereits in mehreren Newsletter-Beiträgen und haben das Wichtigste noch einmal für Sie zusammengefasst.

Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor:

Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten (Pro-Kopf-Zählung, inkl. Azubis und Leiharbeitnehmer) müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Hierzu kann eine unabhängige unternehmensinterne oder externe Meldestelle (z. B. Anwaltskanzlei) eingerichtet/beauftragt werden.

Hinweisgeber können alle Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße haben, insbesondere (ehemalige) Beschäftigte, Bewerber/innen, Praktikanten, Leiharbeitnehmer/innen, Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeitende, Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien.

Hinweise können z.B. die Bereiche Strafrecht (z. B. Diebstahl, Betrug, Bestechung), Bußgeldverfahren, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung, Mobbing, Diskriminierung, Arbeits-/Gesundheitsschutz, Umwelt-/Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit, Geldwäsche, Vergaberecht, Schmiergeld, Korruption, Steuerhinterziehung, Rechnungslegung, Datenschutz oder IT-Sicherheit betreffen.

Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich (z. B. Telefon), in Textform (z. B. per E-Mail, Einwurf in „Whistleblower-Briefkasten“) oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Anonyme Hinweise können, müssen aber nicht entgegengenommen werden. Datenschutz und Vertraulichkeit sind zu gewährleisten.

Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.

Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

Hinweisgebende Personen sollen gegen Repressalien aufgrund der Meldung geschützt werden. Verboten sind insbesondere Kündigung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, negative Leistungsbeurteilung, Einschüchterung, Mobbing, Rufschädigung.

Betriebe müssen nachweisen, dass nicht der Hinweis zu einer arbeitsrechtlichen Maßnahme (z.B. Abmahnung, Kündigung) geführt hat, sondern dass es dafür andere Gründe gab. Für die großen Bäckereibetriebe (ab 250 MA) besteht schneller Handlungsbedarf. Sie müssen die gesetzlichen Vorschriften bis 2. Juli 2023 umsetzen, wobei jedoch die Bußgeldvorschriften erst zum 01.12.2023 in Kraft treten, es somit eine „Schonfrist“ gibt. Die mittleren Betriebsgrößen (ab 50 MA) haben bis 17. Dezember 2023 Zeit.

Leitfaden ZDH